ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ANBOTSBESTIMMUNGEN VON

FUN-ACTION SPORT - CLAUDIA WRANESCHITZ

 

 

  1. 1.          ANWENDUNGSBEREICH

 

1.1.     Sofern und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen finden diese Geschäftsbedingungen auf alle Vereinbarungen bezüglich Veranstaltungen von Fun-Action Sport – Claudia Wraneschitz (in der Folge kurz „FAS“) zwischen FAS einerseits und ihren Kunden (in der Folge auch „Kunden“ oder „Vertragspartner“ genannt) sowie allen übrigen Geschäftspartnern von FAS (auch Fremdfirmen oder Erfüllungsgehilfen) andererseits im Rahmen von Veranstaltungen Anwendung, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. 

 

  1. 2.          ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN

 

2.1.     Die von FAS in der Steffl Arena zur Verfügung gestellten Räume, Flächen und die sonstigen erbrachten Leistungen werden entsprechend diesen Bestimmungen sowie allenfalls darüber hinausgehenden Vereinbarung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und dürfen dementsprechend nur von dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zwecke gemäß den Vorgaben und Anweisungen von FAS verwendet werden. 

 

2.2.     Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungsgegenstände, technische Geräte und sonstigen Leistungen sind vom Vertragspartner widmungsgemäß, schonend und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung nach Ablauf der vereinbarten Zeit im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor Benutzung befunden haben. Der Vertragspartner haftet insbesondere für jeden Schaden, der FAS aus der nicht zeitgerechten Räumung bzw. aus der mangelhaften oder nicht vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entsteht. 

 

2.3.     Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FAS darf der Vertragspartner keine ihm vertraglich eingeräumten Rechte (insbesondere die von FAS eingeräumten Nutzungsrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben bzw. überlassen oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der Betriebsgesellschaft zur ungeteilten Hand. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und allfällige Urheberrechte stehen alleine FAS zu und bleiben deren ausschließliches Eigentum. Der Vertragspartner erwirbt durch den Vertrag mit FAS keine derartigen Rechte, welcher Art auch immer. Der Vertragspartner ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch FAS in keinem Fall berechtigt, gewerbliche Schutzrechte von FAS, wie insbesondere Wort- und/oder Wortbildmarken, - während und/oder nach Beendigung des Vertrages – für eigene Zwecke zu nutzen. 

 

2.4.     Eine Veranstaltung darf nur in der vertraglich vereinbarten Form und Art sowie entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals von FAS ist Folge zu leisten. Der Vertragspartner hat kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern von FAS. 

 

2.5.     Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er persönlich oder ein gegenüber FAS namhaft gemachter Bevollmächtigter anwesend ist. Dieser Bevollmächtigte ist berechtigt und vom Vertragspartner ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Das gilt auch für Erklärungen von FAS und/oder des Liegenschaftseigentümers oder des Liegenschaftspächters. Der Bevollmächtigte kann daher auch Zusatzvereinbarungen welcher Art auch immer mit FAS treffen und dementsprechend den Vertragspartner rechtsverbindlich verpflichten, selbst wenn diese Verpflichtung zu Mehraufwendungen für den Vertragspartner führen. 

 

  1. 3.          BERECHTIGUNGSUMFANG, NUTZUNGS- UND ANDERE KOSTEN

 

3.1.     Das im Anbot festgelegte Ausmaß der Nutzungsberechtigung beinhaltet die Überlassung der angebotenen Räumlichkeiten (im Rahmen der mit FAS vereinbarten Benützungszeit), vereinbarten Zusatz- bzw. Nebenleistungen und Nutzungsdauer. Die im Anbot ausgewiesenen Kosten gelten nur für die mit FAS vereinbarten Benutzungszeiten. 

 

3.2.     Plant der Vertragspartner, die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten oder Nebenleistungen länger als vereinbart in Anspruch zu nehmen, so ist hierfür unter Nachweis der erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Sportveranstaltungen, -Wettkämpfe, Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, etc.), die vorherige schriftliche Zustimmung von FAS einzuholen. Die auf Grund einer Betriebszeitverlängerung zusätzlich anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner entsprechend in Rechnung gestellt. 

 

3.3.     Bei tatsächlichen Erweiterungen der Inanspruchnahme der im Anbot angeführten und vereinbarten Leistungen bezüglich Dauer und/oder Umfang, wird die Höhe des Entgeltes nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet und dementsprechend anteilsmäßig erhöht. 

 

  1. 4.          ANBOTSANNAHME (VERTRAG)

 

4.1.     Die rechtsverbindliche Annahme des Anbotes von FAS durch den Vertragspartner erfolgt durch Überweisung der vereinbarten Zahlung auf das Konto von FAS, IBAN AT36 2011 1828 2585 2400, BIC GIBAATWWXXX , bei der  Ersten Bank, BLZ 20111.

 

4.2.     Alle fälligen Zahlungen müssen spätestens bis zu dem im Anbot angegebenen Zeitpunkt auf dem vorstehend genannten Konto von FAS abzugsfrei gutgeschrieben sein. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Geldtransaktion hat der Überweisende zu tragen. Allfällige Vertragsgebühren trägt der Vertragspartner. Diese sind binnen 14 Tagen ab Vorschreibung an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen. 

 

4.3.     Mit Anbotsannahme nimmt der Vertragspartner die Hausordnung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steffl Arena (www.steffl-arena.at) zustimmend zu Kenntnis und verpflichtet sich zur unbedingten Beachtung und vollständigen Einhaltung all dieser Bestimmungen sowie sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Auflagen. 

 

  1. 5.          STORNOBEDINGUNGEN

 

5.1.     Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, hat er folgende Stornogebühren zu entrichten.

 

5.2.     Bei einer Stornierung bis zumindest 5 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bzw. der vereinbarten Leistung hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 50% des gesamten vereinbarten Betrages zu bezahlen.

 

5.3.     Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt als gemäß Punkt 5.2. hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 100% des gesamten vereinbarten Betrages zu bezahlen.

                                                                               

5.4.     Darüber hinaus sind FAS sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Stornierung entstandene und noch entstehende Kosten vollständig zu ersetzen. Vertragsgebühren sind vom Gesamtbetrag zu berechnen und werden jedenfalls zur Gänze eingehoben. 

5.5.     Sollte sich der Vertrag auf eine Veranstaltung beziehen, die in mehreren Teilveranstaltungen stattfindet, so ist der Beginn der ersten Teilveranstaltung als Beginn der gesamten Veranstaltung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen anzusehen.

 

  1. 6.          RÜCKTRITT VOM VERTRAG

 

6.1.     FAS ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn: 

 

6.1.1.     der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist (z.B. bei Nichteinhaltung festgesetzter Zahlungstermine); 

 

6.1.2.     der Vertragspartner gegen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebene Bestimmungen verstößt; 

 

6.1.3.     das Gebäude oder sonstige Flächen ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt, zu befürchtender oder durchgeführter Terrorakte, Krieg oder Streik nicht zur Verfügung gestellt werden können. 

 

6.1.4.     über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird bzw. der Konkurs mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird; 

 

6.1.5.     der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist; 

 

6.1.6.     der Vertragspartner den vereinbarten Zweck der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FAS eigenmächtig ändert; 

 

6.1.7.     der Vertragspartner unrichtige Vertragsangaben, insbesondere über Art und Durchführung der Veranstaltung gemacht hat. 

 

6.1.8.     In den oben genannten Fällen ist FAS berechtigt, vom Anbot bzw. vom abgeschlossenen Vertrag durch einseitige Erklärung, zurückzutreten und überdies Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner geltend zu machen. Weiters liegt es in der alleinigen Entscheidungsbefugnis von FAS, in Fällen von Gefahr in Verzug, auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber FAS. Der Vertragspartner verzichtet schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche. FAS behält sich jedoch das Recht vor, dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche und/oder Stornogebühren zu verrechnen. 

 

 

  1. 7.          RECHTSKOSTEN

 

7.1.     Sollten, aus welchen Gründen immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren aus dem durch Annahme des Anbotes entstandenen Rechtsverhältnis anfallen, sind diese vom Vertragspartner zu bezahlen bzw. zu ersetzen.

 

7.2.     Die Kosten für die Vergebührung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses trägt auf jeden Fall der Vertragspartner und hält FAS dafür jedenfalls schad- und klaglos. 

 

  1. 8.          HAFTUNG

 

8.1.     Der Vertragspartner haftet für alle Schäden (auch Folgeschäden), die von ihm oder beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern und Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. 

 

8.2.     Die Reparaturkosten, die vom Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen an Baulichkeiten (Wänden, Banden, Verglasungen, Säulen, Stiegen, Videowall etc.) verursachte Beschädigungen entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem umgehend nach Rechnungslegung an FAS zu bezahlen. Sämtliche notwendigen Reparaturen bzw. allfällig notwendige Ersatzbeschaffungen werden jedoch ausschließlich von FAS veranlasst bzw. durchgeführt. FAS ist aber auch berechtigt, derartige Reparaturarbeiten zwar in eigenem Namen jedoch direkt auf Rechnung des Vertragspartners durchführen zu lassen. 

 

8.3.     FAS leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinaus reichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Insbesondere übernimmt FAS keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Veranstaltungsflächen betreffen. 

 

8.4.     FAS haftet insbesondere auch nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Gegenstände sowie eingebrachtes Gut abhandenkommen; dies gilt auch für Einbrüche und/oder Diebstähle. Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter sowie jener seiner Besucher und Gäste; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten. FAS haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung von FAS ist jedenfalls mit der Höhe ihrer Versicherungsdeckung betraglich limitiert. Über die von der Versicherung der Betriebsgesellschaft tatsächlich geleistete Zahlung hinausgehende Ansprüche bestehen in keinem Fall bzw. verzichtet der Vertragspartner schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung darüber hinausgehender Beträge. 

 

8.5.     Soweit durch Mitarbeiter von FAS außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Transporttätigkeiten, etc.), werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Vertragspartners.

 

  1. 9.          VERSICHERUNG

 

9.1.     Der Vertragspartner hat über eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung zu verfügen, die allfällige Schäden an Leib und Leben deckt, die allenfalls während einer Veranstaltung entstehen können.

 

9.2.     Darüber hinaus muss der Vertragspartner über eine Haushaltsversicherung mit ausreichender Deckung verfügen, die allenfalls von ihm verursachte Schäden welcher Art auch immer abdeckt und ersetzt.

 

  1. 10.       WERBUNG, PRODUKTION UND VERTEILUNG VON DRUCKSACHEN SOWIE WERBEMATERIAL ALLER ART

 

10.1.  Jede Art von Werbung unabhängig davon, wo und auf welche Weise sie stattfindet (insbesondere in den Räumlichkeiten und auf dem umgebenden Gelände der Steffl Arena), bedarf in allen Fällen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis von FAS. Allenfalls zur Verwendung anstehendes Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist FAS vor Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der geplanten Veröffentlichungen berechtigt, insbesondere wenn sie den Interessen von FAS widersprechen.

 

 

  1. 11.       FOTOAUFNAHMEN

 

11.1.  Das gewerbsmäßige Fotografieren im Bereich der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten bedarf einer expliziten vorherigen schriftlichen Zustimmung der FAS.

 

11.2.  Im Fall der Erteilung einer Zustimmung gemäß 11.1. ist der Vertragspartner verpflichtet, der Betriebsgesellschaft sämtliche Fotos unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, diese Fotos zu uneingeschränkt eigenen – auch gewerblichen – Zwecken zu nutzen. 

 

  1. 12.       FILM-, VIDEO- UND TONAUFZEICHNUNGEN

 

12.1.  Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige schriftliche Zustimmung von FAS einzuholen.

 

  1. 13.       ANKÜNDIGUNG VON VERANSTALTUNGEN

 

13.1.  Der Vertragspartner stimmt zu, dass die vertragsgegenständliche Veranstaltung im Rahmen des im Internet veröffentlichten Veranstaltungskalenders sowie sonstigen Verzeichnissen angeführt wird. 

 

  1. 14.       WEITERE REGELN UND BESTIMMUNGEN

 

14.1.  Der Vertragspartner bestätigt, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses mit FAS bilden sowie die Hausordnung der Steffl Arena zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen vollinhaltlich einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner, Teilnehmer der Veranstaltung, Besucher und Gäste des Hauses zu gewährleisten. 

 

14.2.  Zuwiderhandelnde Personen können von FAS im Rahmen des FAS zustehenden Hausrechts jederzeit der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten verwiesen werden. 

 

14.3.  Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes in der geltenden Fassung und berechtigt FAS, jede Veranstaltung vorzeitig abzubrechen, ohne dass sich dadurch die Entgelte verringern. 

 

  1. 15.       NEBENABSPRACHEN, ÄNDERUNGEN

 

15.1.  Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen zum Anbot bestehen nicht, ebenso wenig vorher getroffene Vereinbarungen. Alle Änderungen über das Anbot hinaus bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. 

 

  1. 16.       RECHTS- UND GERICHTSVEREINBARUNG

 

16.1.  Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt vereinbart.

 

16.2.  Für sämtliche Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. 

 

23.ÜBERTRITTSBESTIMMUNGEN

Die Übertrittsbestimmungen des Österreichischen Eishockeyverbandes in Ihrer jeweils gültigen Fassung gelten ausdrücklich als vereinbart "siehe Link"

Übertritt - Eishockey.atwww.eishockey.at › oeehv › uebertritt

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

16.3.  Sollte eine Regelung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitest möglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. 

 

16.4.  Die Vertragsparteien haben jede Namens- und Adressänderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe einer Adressänderung können die Vertragsparteien jede Mitteilung oder Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam vornehmen. Das Beförderungsrisiko trägt dabei der Vertragspartner. 

 

16.5.  Die Haftung für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen welcher Art auch immer liegt beim Vertragspartner.

 

16.6.  Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer berechnet. Erfolgt zwischen Anbotslegung und Endabrechnung eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes, so wird der geänderte Umsatzsteuersatz verrechnet. Allfällige Spesen (welcher Art auch immer), die im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Veranstaltung stehen, hat der Vertragspartner zu tragen.